Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof

Sehr geehrte Eltern,

am heutigen Montag, 30.11.2020, veröffentlichte das Land Brandenburg die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 heißt es, dass für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.

Das bedeutet, dass ab dem morgigen Dienstag bei Betreten des Schulhofes sowie in den Pausen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler besteht. Ausnahmen bilden hier selbstverständlich das Essen und Trinken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Jäkel

Schulleiter